Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma Kivent GmbH für die Durchführung von Veranstaltungen / Vermietung von Tischfußballgeräten

1. Allgemeines / Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Firma Kivent GmbH, Geschäftsführer: Johannes Kirsch, Josef-Orlopp-Straße 54, 10365 Berlin (im Folgenden: Kivent), sofern der Kunde Gelegenheit hatte, sie in Textform zur Kenntnis zu nehmen und sofern Gegenstand des Vertrages die Durchführung einer Veranstaltung und / oder die Vermietung von Tischfussballgeräten ist. Die Vertragssprache ist deutsch.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen Kivent und ihren Kunden abgeschlossene Verträge im Sinne von Punkt 1.1 dieser AGB, unabhängig davon, ob diese Verbraucher gemäß § 13 BGB oder Unternehmer gemäß § 14 BGB sind. Für Verträge mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB gelten teils besondere Bestimmungen, auf welche im Folgenden jeweils gesondert Bezug genommen wird.

2. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, entsteht der Zahlungs- oder Vergütungsanspruch von Kivent für jede Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die von Kivent angegebenen Preise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Der Kunde ist zu Teilzahlungen nicht berechtigt. Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Kivent berechtigt, vom Kunden die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Die durch Zahlungsverzug entstehenden weiteren Kosten (z.B. Mahnkosten) hat der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in voller Höhe zu tragen.

3. Durchführung von Veranstaltungen

3.1 Ist Vertragsgegenstand die Durchführung einer Veranstaltung, werden nachstehende Regelungen vereinbart.

3.2 Das von Kivent zur Durchführung einer Veranstaltung erstellte Angebot erhält der Kunde in schriftlicher oder elektronischer Form. Das Angebot ist zunächst unverbindlich und hat eine Gültigkeit von 14 Tagen. Erst durch Bestätigung des Angebots durch den Kunden in Schriftform entfaltet es Wirksamkeit gegenüber Kivent. In Abstimmung mit dem Kunden ist Kivent berechtigt, Teile des Veranstaltungsablaufs in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Vertragsinhalt, welche nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt Kivent dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem Kunden aufgrund dieser Veränderungen kein Kündigungsrecht zu.

3.3 Für die zur Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen Aufwendungen kann Kivent vom Kunden die Zahlung eines angemessenen, nicht zu verzinsenden Kostenvorschusses verlangen. Wenn nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde, beträgt der Kostenvorschuss 50 % der vereinbarten Vergütung von Kivent. Kivent verpflichtet sich, den Kostenvorschuss nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmanns unter der Beachtung der Interessen des Kunden einzusetzen. Im Falle der Anforderung eines Kostenvorschusses durch Kivent wird dies dem Kunden mitgeteilt. Der Kostenvorschuss wird durch den Kunden zu dem mit ihm vereinbarten Zeitpunkt an Kivent bezahlt.

3.4 Kivent ist hinsichtlich sämtlicher im Rahmen der Veranstaltung anfallenden Gebühren, Versicherungen und Steuern (z.B. GEMA-Gebühren, Veranstalter- Haftpflichtversicherung, Vergnügungssteuer, etc.) nicht zur Zahlung verpflichtet. Die Zahlungspflicht trifft ausschließlich den Kunden bzw. dessen dritte Vertragspartner, soweit sich diese zur Übernahme der Kosten hinsichtlich anfallender Gebühren, Versicherungen und / oder Steuern verpflichtet haben.

3.5 Sämtliche Leistungen von Kivent, insbesondere von Kivent erarbeitete Konzepte für die Durchführung von Veranstaltungen und anderweitige Ideen von Kivent hinsichtlich der Durchführung von Veranstaltungen, sowie auch einzelne Teile hieraus, bleiben Eigentum von Kivent. Der Kunde erwirbt durch die Zahlung der mit Kivent vereinbarten Vergütung nur das Recht zur Nutzung im Rahmen des vereinbarten Nutzungszwecks. Ohne abweichende Vereinbarung darf der Kunde die diesbezüglichen Leistungen von Kivent nur selbst für die Dauer des Vertrages und ausschließlich in Deutschland nutzen.

3.6 Soweit Kivent zur Durchführung einer Veranstaltung Verträge mit Dritten abschließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss namens und in Vollmacht des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern und dergleichen. Vor Abschluss eines solchen Vertrages setzt Kivent den Kunden hierüber in Kenntnis.

3.7 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung, wenn er von ihm getroffene Zusagen (z.B. die Bereitstellung von Hilfskräften, Parkplätzen, Stromversorgung, Zufahrtswegen, etc.) oder andere ihm obliegende Pflichten nicht einhält und dadurch eine Vertragserfüllung durch Kivent erst durch Mehraufwand bzw. verspätet oder gänzlich unmöglich macht. Kivent haftet nicht für Schäden, welche aus Stromausfällen am Veranstaltungsort resultieren, es sei denn, Kivent handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Der Kunde hat für die ausreichende und VDE-gerechte Stromversorgung zu sorgen; sollte diese nicht gewährleistet sein, behält sich Kivent vor, den Vertrag mit dem Kunden zu kündigen und die im Vertrag aufgeführten Tischfußballgeräte, Eventmodule und sonstigen Komponenten nicht auszuhändigen bzw. in Betrieb zu nehmen.

3.8 Die von Kivent zur Durchführung der Veranstaltung verwendeten Tischfußballgeräte, Eventmodule und sonstigen Komponenten können Brandings und/oder sonstige Werbeschriftzüge bzw. Logos von Kivent oder des jeweiligen Herstellers aufweisen. Wünscht der Kunde für die Durchführung der Veranstaltung Tischfußballgeräte, Eventmodule oder sonstige Komponenten ohne Brandings und/oder sonstige Werbeschriftzüge bzw. Logos von Kivent oder des jeweiligen Herstellers, so muss er dies Kivent spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitteilen. Kivent behält sich für den Fall, dass der Kunde die Verwendung von Tischfußballgeräten, Eventmodulen oder sonstigen Komponenten ohne Brandings und/oder sonstige Werbeschriftzüge bzw. Logos von Kivent oder des jeweiligen Herstellers wünscht, vor, den Preis für die Durchführung der Veranstaltung angemessen zu erhöhen, was dem Umstand geschuldet ist, dass Brandings und/oder sonstige Werbeschriftzüge bzw. Logos von Kivent oder des jeweiligen Herstellers von den Tischfußballgeräten, Eventmodulen oder sonstigen Komponenten zunächst gegebenenfalls entfernt und nach Durchführung der Veranstaltung wieder angebracht werden müssen. Der Kunde erklärt sich mit einer solchen Preiserhöhung einverstanden.

3.9 Der Kunde hat sämtliche Beanstandungen oder Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach Leistungserbringung durch Kivent schriftlich gegenüber Kivent anzuzeigen und geltend zu machen. Im Falle der rechtzeitigen und berechtigten Reklamation hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz. Soweit Kivent nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf die zwischen Kivent und dem Kunden vereinbarte Vergütung beschränkt.

3.10 Nach Durchführung der Veranstaltung sind die von Kivent dem Kunden übergebenen Gegenstände, insbesondere die Tischfußballgeräte und sonstigen Eventmodule, in dem Zustand an Kivent zurückzugeben, in welchem sie von Kivent an den Kunden übergeben wurden. Defekte und / oder beschädigte Gegenstände werden von Kivent auf Kosten des Kunden repariert oder im Falle des Totalschadens des Gegenstands zum Restwert veräußert. Im Falle eines Defekts oder der Beschädigung eines Gegenstands, insbesondere eines Tischfußballgeräts oder sonstigen Eventmoduls, behält sich Kivent vor, ein Schadensgutachten durch den jeweiligen Hersteller des Tischfußballgeräts oder Eventmoduls auf Kosten des Kunden erstellen zu lassen, nach welchem die Kosten für die Reparatur oder, im Totalschadensfalle, die des Wiederbeschaffungsaufwands durch den Kunden unter Berücksichtigung seiner Haftung geschuldet sind.

4. Vermietung von Tischfußballgeräten und Eventmodulen

4.1 Kivent vermietet Tischfußballgeräte, zugehörige Komponenten und weitere Eventmodule wie Tischtennisplatten, Torwände, Airhockeytische, Dartscheiben und dergleichen unter der Maßgabe der folgenden Bestimmungen, welche neben den übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit für Mietverträge Anwendung finden.

4.2 Kivent liefert regelmäßig nur solche Mietsachen, die sich in einem sehr guten Gebrauchszustand befinden. Eine Verpflichtung Kivents besteht aber nur zur Lieferung der Mietsache nach mittlerer Art und Güte. Kivent behält sich vor, die Mietsache durch eine gleichwertige oder bessere Mietsache zu ersetzen, wenn die bestellte Mietsache durch Kivent nicht geliefert werden kann, es sei denn, Kivent handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

4.3 Sämtliche Angaben über die Mietsachen, ob in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen jeder Art, sind unverbindlich, soweit sie technische Leistung, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen und Kivent die einzelnen Angaben nicht schriftlich bestätigt hat. Für die Richtigkeit der an den Kunden weitergeleiteten Herstellerangaben steht Kivent nicht ein.

4.4 Die von Kivent vermieteten Tischfußballgeräte, Eventmodule und sonstigen Komponenten können Brandings und/oder sonstige Werbeschriftzüge bzw. Logos von Kivent oder des jeweiligen Herstellers aufweisen. Wünscht der Kunde Tischfußballgeräte, Eventmodule oder sonstige Komponenten ohne Brandings und/oder sonstige Werbeschriftzüge bzw. Logos von Kivent oder des jeweiligen Herstellers, so muss er dies Kivent spätestens drei Tage vor Beginn des Mietvertrages mitteilen. Kivent behält sich für den Fall, dass der Kunde die Anmietung von Tischfußballgeräten, Eventmodulen oder sonstigen Komponenten ohne Brandings und/oder sonstige Werbeschriftzüge bzw. Logos von Kivent oder des jeweiligen Herstellers wünscht, vor, den Mietpreis angemessen zu erhöhen, was dem Umstand geschuldet ist, dass Brandings und/oder sonstige Werbeschriftzüge bzw. Logos von Kivent oder des jeweiligen Herstellers von den Tischfußballgeräten, Eventmodulen oder sonstigen Komponenten vor Übergabe an den Kunden gegebenenfalls entfernt und nach Ende des Mietverhältnisses wieder angebracht werden müssen. Der Kunde erklärt sich mit einer solchen Preiserhöhung einverstanden.

4.5 Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tage, an welchem die Mietsache an den Kunden ausgehändigt worden ist und endet zu dem gegenüber Kivent angegebenen Rückgabetermin. Bei Nichteinhaltung des Rückgabetermins und verspäteter Rückgabe der Mietsache behält sich Kivent vor, eine Nutzungsentschädigung in Höhe des täglichen Mietpreises pro Tag der Verspätung gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Kivent wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache durch den Kunden sind hiervon unberührt. Muss die Rückgabe der Mietsache durch Kivent schriftlich gegenüber dem Kunden angemahnt werden, berechnet Kivent diesbezügliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 € pro Mahnung.

4.6 Eine Untervermietung und / oder Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte und / oder das Befördern und Betreiben des Mietgegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch den Kunden ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma Kivent untersagt. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmung resultieren, in vollem Umfang.

4.7 Der Kunde verpflichtet sich, Kivent über den beabsichtigten Verwendungszweck der Mietsache genauestens zu informieren. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, sich bei Übernahme der Mietsache bzw. vor Versand derselben bzw. vor ihrer Inbetriebnahme von ihrem einwandfreien Zustand zu überzeugen und die Mietsache vor der beabsichtigten Inbetriebnahme zu erproben. Die Übernahme der Mietsache durch den Kunden gilt als Bestätigung ihres einwandfreien und vertragsgemäßen Zustands.

4.8 Die von Kivent vermieteten Geräte sind grundsätzlich nicht versichert. Der Kunde haftet in vollem Umfang für sämtliche Schäden, für Verlust sowie für Kivent entgangene Mieteinnahmen, selbst wenn die Beschädigung nicht durch den Kunden, sondern z.B. durch Dritte, wie Gäste oder Personal, verursacht wurde. Kivent haftet nicht für entstandene Schäden vor Ort oder für Transportschäden, insbesondere nicht für solche Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der Geräte durch den Kunden entstanden sind, ausgenommen Kivent handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Reparatureingriffe des Kunden sind nicht zulässig.

4.9 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung, wenn er von ihm getroffene Zusagen (z.B. die Bereitstellung von Hilfskräften, Parkplätzen, Stromversorgung, Zufahrtswegen, etc.) oder andere ihm obliegende Pflichten nicht einhält und dadurch eine Vertragserfüllung durch Kivent erst durch Mehraufwand bzw. verspätet oder gänzlich unmöglich macht.

4.10 Auch bei der Anmietung von Tischfußballgeräten und/oder Eventmodulen gemeinsam mit Personal von Kivent hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass alles den Umständen nach mögliche unternommen wird, um einen Schaden oder den Verlust der Geräte zu vermeiden.

4.11 Der Kunde hat eventuelle Schäden, die die weitere und sofortige Nutzung der Mietgegenstände erschweren oder unmöglich machen, unverzüglich Kivent zu melden. Sämtliche Beschädigungen, z.B. Kratzer an den Geräten, sind Kivent durch den Kunden bei der Rückgabe der Mietgegenstände anzuzeigen. Dies gilt auch für durch den Transport entstandene Schäden.

4.12 Der Kunde hat sämtliche Beanstandungen oder Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach Leistungserbringung durch Kivent schriftlich gegenüber Kivent anzuzeigen und geltend zu machen. Im Falle der rechtzeitigen und berechtigten Reklamation hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz. Soweit Kivent nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den zwischen Kivent und dem Kunden vereinbarten Mietzins beschränkt.

4.13 Nach Ablauf des Mietvertrages sind die von Kivent dem Kunden übergebenen Gegenstände, insbesondere die Tischfußballgeräte und sonstigen Eventmodule, in dem Zustand an Kivent zurückzugeben, in welchem sie von Kivent an den Kunden übergeben wurden. Defekte und / oder beschädigte Gegenstände werden von Kivent auf Kosten des Kunden repariert oder im Falle des Totalschadens des Gegenstands zum Restwert veräußert. Im Falle eines Defekts oder der Beschädigung eines Gegenstands, insbesondere eines Tischfußballgeräts oder sonstigen Eventmoduls, behält sich Kivent vor, ein Schadensgutachten durch den jeweiligen Hersteller des Tischfußballgeräts oder Eventmoduls auf Kosten des Kunden erstellen zu lassen, nach welchem die Kosten für die Reparatur oder, im Totalschadensfalle, die des Wiederbeschaffungsaufwands durch den Kunden unter Berücksichtigung seiner Haftung geschuldet sind. Kivent behält sich vor, im Falle der Rückgabe defekter Leucht- bzw. Glühkörper den Zeitwert zu berechnen und dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei übermäßiger Verschmutzung der Mietsache berechnet Kivent dem Kunden die Reinigung nach Aufwand.

5. Kosten bei Rücktritt / Honorarkürzungen

5.1 Tritt der Kunde von einem bereits mit Kivent bestehenden Vertrag zurück, so ist Kivent berechtigt, nachweislich entstandene Kosten dem Kunden in voller Höhe in Rechnung zu stellen, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Beim Rücktritt eines Kunden von einem Miet- oder Veranstaltungsvertrag werden regelmäßig mindestens fällig: bei Rücktritt bis 14 Tage vor dem Miet- bzw. Veranstaltungsbeginn 40 % des vereinbarten Zahlbetrags der gekündigten Leistung; bei Rücktritt im Zeitraum von weniger als 14 Tagen bis fünf Tagen vor dem Miet- bzw. Veranstaltungsbeginn 50 % des vereinbarten Zahlbetrags der gekündigten Leistung; bei Rücktritt ab fünf Tagen vor dem Miet- bzw. Veranstaltungsbeginn 80 % des vereinbarten Zahlbetrags der gekündigten Leistung.

5.2 Honorarkürzungen aufgrund ersparter Aufwendungen werden von Kivent ausgeschlossen.

6. Haftungsausschluss / Verjährung

6.1 Kivent schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt auch die Haftung für Pflichtverletzungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Kivent.

6.2 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Lieferung der Ware, wenn der Kunde Unternehmer in Sinne von § 14 BGB ist. Wenn der Kunde Verbraucher nach § 13 BGB ist, verjähren Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels nach zwei Jahren ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn Kivent Arglist vorwerfbar ist.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.

7.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis von Kivent, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und in Schriftform durch Kivent zugestimmt.

7.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN- Kaufrecht findet keine Anwendung.

7.4 Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Kivent.

7.5 Durch Bekanntgabe dieser AGB verlieren sämtliche vorherigen Fassungen der AGB von Kivent ihre Gültigkeit.

Stand: August 2014